Vereinssatzung PRO-PLANET e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt
den Namen PRO PLANET e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in D-55411
BINGEN/RHEIN und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der §§ 66,67,67a, 68 AO.
- Das Geschäftsjahr
beginnt mit dem Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist
die Verbesserung globaler Lebensbedingungen und die Stabilisierung natürlicher
Grundlagen. Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege,
insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten
im Sinne des § 67 AO. Dieser Satzungszweck wird durch wissenschaftlich fundierte
Maßnahmen verwirklicht. Akute Notstände werden beseitigt und
durch wachsendes, kulturelles Verständnis völkerverbindende Entwicklungen
eingeleitet. Ergebnisse werden dokumentiert und publiziert.
- Der Vereinszweck soll
unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
- Öffentliche
Informationsveranstaltungen, Finanzierung, Organisation u. Durchführung
von Projekten, Fremdprojekten und Drittprojekten.
- Öffentlichkeitsarbeit
und Telepublishing in allen Medien.
- Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
- Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
und dient ausschließlich und unmittelbar den Zwecken nach § 67 AO.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins und niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Der Verein sieht eine
ordentliche Mitgliedschaft und eine fördernde Mitgliedschaft vor.
- Mitglieder können
natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige
Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
werden.
- Die Beitrittserklärung
erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der
Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt
mit der Annahme der Beitrittserklärung. Bei Ablehnung der Beitrittserklärung
hat der Antragsteller die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Über
den Einspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft
endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen
oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen,
Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten
und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluß.
- Der Austritt wird durch
schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
- Die Mitgliederversammlung
kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um
die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecken erworben haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen
Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind
berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder sind
verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen
und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge
zu zahlen.
§5 Ausschluß eines Mitgliedes
- Ein Mitglied kann durch
Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen
des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt
oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß
dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher
Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine
Anhörung gewähren.
- Gegen den Beschluß
des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§6 Beitrag
- Der Verein erhebt einen
Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und für das Geschäftsjahr
im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt
eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Im begründeten
Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein
von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
§7 Organe des Vereins
- Die Organe
des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
- Sie ist oberstes Beschlußorgan.
Ihrer Beschlußfassung unterliegen:
- die Genehmigung des Finanzberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- Satzungsänderungen,
- die Genehmigung der Beitragsordnung,
- die Richtlinien über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
- Anträge des Vorstandes und der ordentlichen Mitglieder,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
werden auf Beschluß des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen
des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 50% der Mitglieder dies
unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen. Hierbei sind die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben und
die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur
Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen
entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens dreißig Prozent aller
Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine neu
einberufene Mitgliederversammlung immer beschlußfähig.
- Beschlüssen über
Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins bedürfen
zur ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
- Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Juristische Personen haben mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
schriftlich einen Vertreter zu benennen.
- Auf Antrag eines Mitglieds
ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich
zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu
lassen.
§9 Vorstand
- Der Vorstand wird nach
außen im Sinne des § 26 BGB vertreten und besteht aus :
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist jedoch bei Beträgen über DM 5000,00,
Einstellungen, Entlassungen von Angestellten, Aufnahme von Krediten die
Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- dem 1. Beisitzer
- Der Vorstand wird im
Sinne des §26, Abs. 2 BGB nach Außen vertreten und ist jedes Vorstandsmitglied.
Er darf selbständig Rechtsgeschäfte durchführen. Ausgeschlossen
sind Rechtsgeschäfte von über 5000,00 DM,
- Sind mehr als zwei
Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert,
so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.
- Der gesamte Vorstand
ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann
diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
- Der Schatzmeister überwacht
die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er
hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken.
- Nach Ablauf des Geschäftsjahres,
spätestens innerhalb drei Monaten, erstellt er die Abrechnung sowie
die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem
Belang.
- Die Vorstandsmitglieder
sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf
Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung
zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten
und Auslagen.
- Der Vorstand kann einen
Wissenschaftlichen Beirat einrichten, der für den Verein beratend und
unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nichtmitglieder
berufen werden.
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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