PRO-PLANET.org

Vereinssatzung PRO-PLANET e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen PRO PLANET e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in D-55411 BINGEN/RHEIN und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 66,67,67a, 68 AO.
  2. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung globaler Lebensbedingungen und die Stabilisierung natürlicher Grundlagen. Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten im Sinne des § 67 AO. Dieser Satzungszweck wird durch wissenschaftlich fundierte Maßnahmen verwirklicht. Akute Notstände werden beseitigt und durch wachsendes, kulturelles Verständnis völkerverbindende Entwicklungen eingeleitet. Ergebnisse werden dokumentiert und publiziert.
  2. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Öffentliche Informationsveranstaltungen, Finanzierung, Organisation u. Durchführung von Projekten, Fremdprojekten und Drittprojekten.
    2. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
    3. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und dient ausschließlich und unmittelbar den Zwecken nach § 67 AO. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein sieht eine ordentliche Mitgliedschaft und eine fördernde Mitgliedschaft vor.
  2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. Bei Ablehnung der Beitrittserklärung hat der Antragsteller die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluß.
  5. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
  6. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecken erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§5 Ausschluß eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Beitrag

  1. Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und für das Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
  2. Sie ist oberstes Beschlußorgan. Ihrer Beschlußfassung unterliegen:
    1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    4. Satzungsänderungen,
    5. die Genehmigung der Beitragsordnung,
    6. die Richtlinien über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    7. Anträge des Vorstandes und der ordentlichen Mitglieder,
    8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    9. die Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 50% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens dreißig Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine neu einberufene Mitgliederversammlung immer beschlußfähig.
  5. Beschlüssen über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einen Vertreter zu benennen.
  7. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird nach außen im Sinne des § 26 BGB vertreten und besteht aus :
    • dem Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
  2. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch bei Beträgen über DM 5000,00, Einstellungen, Entlassungen von Angestellten, Aufnahme von Krediten die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • dem 1. Beisitzer
  4. Der Vorstand wird im Sinne des §26, Abs. 2 BGB nach Außen vertreten und ist jedes Vorstandsmitglied. Er darf selbständig Rechtsgeschäfte durchführen. Ausgeschlossen sind Rechtsgeschäfte von über 5000,00 DM,
  5. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der gesamte Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
  8. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken.
  9. Nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens innerhalb drei Monaten, erstellt er die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang.
  10. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  11. Der Vorstand kann einen Wissenschaftlichen Beirat einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden.

§10 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.